Änderung der Zuchtbestimmungen
Der Vorstand hat folgende Änderung der Zuchtbestimmungen beschlossen, welche ab sofort gültig sind:
„Voraussetzung des Züchters:
Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft über die Anzeige einer Hundezucht gem. § 31 TSCHG und
der Feststellung, dass die Zuchtstätte in allen Belangen den tierschutzrechtlichen Bestimmungen
entspricht.“
Die Bestätigung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft ist in Zukunft den Unterlagen bei der Deckmeldung beizulgen.